Führen Rechtlicher Betreuungen ( §§ 1814 ff BGB)
Als rechtliche Betreuerin kann ich nur vom Betreuungsgericht eingesetzt werden. Es handelt sich dabei um eine in einem umfangreichen gerichtlichen Betreuungsverfahren angeordnete gesetzliche Stellvertretung im Rahmen der übertragenen Aufgabenkreise. Mir wird durch Betreuungsbeschluss die Rechtsmacht eingeräumt, in den mir übertragenen Aufgabenkreisen die Angelegenheiten des Betroffenen rechtlich zu besorgen. Die möglichen Aufgabengebiete und die Rechte und Pflichten sind durch Gesetz definiert und werden vom Gericht in jedem Einzelfall festgelegt und ggf. konkretisiert. Sie unterliegen nicht der Disposition vom Betroffenen oder mir. Die Aufhebung der Betreuung erfolgt – wie die Einrichtung der Betreuung – ebenfalls durch gerichtlichen Beschluss. Mit dem Tod des Betroffenen endet meine Betreuung, eine Verwaltung des Nachlasses durch mich ist nicht möglich. Mein Betreuerhandeln unterliegt der Kontrolle und Aufsicht des Gerichts, welches mich in bestimmen Fällen auch zu konkretem Handeln anweisen kann. Als Betreuerin bin ich gegenüber dem Betreuungsgericht zur regelmäßigen Berichterstattung und Rechnungslegung verpflichtet. Für die Betreuertätigkeit wird der Berufsbetreuer nach festgelegten Pauschalen bezahlt, der ehrenamtliche Betreuer (darunter fallen Familienangehörige) kann Aufwendungsersatz geltend machen. Die Kosten müssen gegenüber dem Gericht abgerechnet werden und werden entweder aus dem Vermögen des Betroffenen oder von der Staatskasse bezahlt.
Betreuervergütung (§1880 BGB)
Mit den Beschlüssen von Bundestag und Bundesrat vom 25. November 2022 wurde das Bürgergeldgesetz beschlossen, das auch Auswirkungen auf das Betreuungsrecht hat. Die Grenze für das sogenannte Schonvermögen gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i.V.m. § 1 der VO zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII steigt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 von 5.000 Euro auf 10.000 Euro. Dies gilt gemäß § 1880 BGB neuer Fassung auch für die Betreuervergütung und den Aufwendungsersatz, außerdem auch für den Staatsregress sowie die Gerichtskostenrechnung für die Entschädigung von Verfahrenspfleger*innen.
Vergütungstabelle C - Berufsbetreuung
Übernommen aus dem Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz - VBVG) Anlage (zu § 8 Absatz 1). Stand 2/23
Besorgung rechtlicher Angelegenheiten mit notariell beglaubigter Generalvollmacht
Eine Generalbevollmächtigung durch den Betroffenen selbst unterliegt der Privatautonomie. Das bedeutet, dass der einwilligungfähige Vollmachtgeber mir - auch zusammen mit einer vertrauten Person - eine individuell gestaltete Generalvollmacht zur Vertretung in allen denkbaren Lebensbereichen überträgt. Das Betreuungsgericht ist dabei nicht involviert. Alle Handlungsanweisungen an uns/mich können in der Generalvollmacht frei festgelegt und formuliert werden. Eine Generalvollmacht über den Tod hinaus (Nachlassverwaltung) kann durch ein entsprechendes Testament auf uns/mich übertragen werden. Die Generalvollmacht kann jederzeit widerrufen oder abgeändert werden.
Eine Vergütung wird nach Aufwand vereinbart. Ich empfehle diese Variante bei vermögenden Personen, insbesondere unter dem Aspekt des "aufgrund von Personalmangel eingeschränkten Dienstes" der Amtsgerichte und Betreuungsbehörden.